Satzung der Linksjugend [’solid] Erzgebirge

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

  • Der Jugendverband trägt den Namen Linksjugend [’solid] Erzgebirge
  • Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Linksjugend [’solid] Sachsen. Der selbstständige Jugendverband ist die Jugendorganisation der Partei DIE LINKE. Erzgebirge . Er ist rechtlich unabhängig von einer Partei im Sinne des Grundgesetzes.
  • Der Sitz ist in Aue (Sachsen).
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck

 

  • Die Linksjugend [’solid] Erzgebirge ist die Selbstorganisation junger linker Menschen im Erzgebirge. In Ihr wirken Mitglieder der Partei DIE LINKE. Erzgebirge, Sympathisant_innen der Partei DIE LINKE. Erzgebirge, Mitglieder des Jugendverbandes Linksjugend [’solid] und Partei- und Verbandsungebundene junge Linke demokratisch und gleichberechtigt für eine sozialistische Gesellschaft, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. Die Linksjugend [’solid] Erzgebirge ist ein sozialistischer, antifaschistischer, basisdemokratischer und feministischer Jugendverband. Er greift in die gesellschaftlichen Verhältnisse ein und ist Plattform für antikapitalistische und selbstbestimmte Politik.
  • Als Teil emanzipatorischer Bewegungen sucht der Jugendverband die Kooperation mit anderen Bündnispartner_innen. Der Jugendverband strebt eine enge Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten politischen Jugendstrukturen auf internationaler und insbesondere auf europäischer Ebene an.
  • Die Linksjugend [’solid] Erzgebirge unterstützt junge Menschen mittels kultureller Veranstaltungen, politischer Bildung sowie bei der Durchführung von politischen Aktionen, sofern diese nicht gegen die sozialistischen, antifaschistischen, humanistischen, freiheitlich/emanzipatorischen und antikapitalistischen Grundsätze des Jugendverbandes verstoßen.
  • Die Linksjugend [’solid] Erzgebirge ist die selbstständige Jugendorganisation der Partei DIE LINKE. Erzgebirge und wirkt als Interessensvertretung linker Jugendlicher in die Partei und Gesellschaft.
  • Die Ziele der Linksjugend [’solid] Erzgebirge sollen durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen, Seminare und Kampagnen erreicht werden. Dabei handelt es sich nicht um Maßnahmen der reinen Interessensvertretung der Mitglieder, sondern diese sind der Allgemeinheit zugänglich.

 

§ 3 Mittelverwendung

 

  • Mittel der Linksjugend [’solid] Erzgebirge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck de Linksjugend [’solid] Erzgebirge fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Linksjugend [’solid] Erzgebirge

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  • Aktives Mitglied des Jugendverbandes kann jeder junge Mensch ab seiner Geburt werden, der/die seinen Lebensmittelpunkt im Erzgebirgskreis hat und die Grundsätze sowie die Satzung des Jugendverbandes anerkennt. Die Mitarbeit im Jugendverband ist vom Alter unabhängig.
  • Der Eintritt wird gegenüber einer Gliederung der Linksjugend [’solid] erklärt. Die aktive Mitgliedschaft ist vier Wochen nach Erklärung des Eintrittes wirksam. Aufgrund eines Beschlusses eines Kreisjugendplenums kann diese Frist unterschritten werden.
  • Jedes Mitglied der Partei DIE LINKE. Erzgebirge unter der Altershöchstgrenze nach §4 Abs. 4 ist passives Mitglied des Jugendverbandes, sofern es gegenüber diesem nicht widerspricht. Es wird als aktives Mitglied geführt, sobald es sich beim Jugendverband gemeldet oder an Aktivitäten beteiligt hat
  • a) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, der schriftlichen Erklärung des Austritts, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds.
  1. b) Die passive Mitgliedschaft gemäß §4 Abs. 3 endet durch den Austritt aus der Partei DIE LINKE. oder durch eine der in Absatz 4a) genannten Möglichkeiten.
  • Ein aktives Mitglied des Jugendverbandes kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Grundsätze oder die Satzung des Jugendverbandes verstößt und ihm schweren Schaden zufügt.
  • Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • Jedes aktive Mitglied hat das Recht,
  1. an der politischen Meinungs- und Willensbildung des Jugendverbandes mitzuwirken,
  2. sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren und informiert zu werden,
  3. Anträge an Gremien und Organe zu stellen,
  4. im Rahmen der Geschäftsordnungen an Beratungen teilzunehmen,
  5. an der Arbeit von Kommissionen und Arbeitskreisen teilzunehmen
  6. Arbeitskreise zu verschiedenen Themenfeldern zu initiieren, ausgenommen der Organisationsarbeitskreis des Kreisverbandes, welcher den Beschluss und die Zustimmung des Kreisjugendplenums benötigt.
  7. das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  • Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht,
  1. die Satzung einzuhalten,
  2. gefasste Beschlüsse zu respektieren und die Grundsätze des Jugendverbandes einzuhalten
  • Jedes passive Mitglied hat das Recht vom Jugendverband regelmäßig über Aktivitäten informiert und zu Versammlungen eingeladen zu werden
  • Sympathisant_innen genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder, ausgenommen ist dies für Satzungs- und Finanzangelegenheiten und für das passive Wahlrecht, außer bei den Wahlen zum Bundeskongress. Ihnen kann aufgrund eines Beschlusses der aktiven Mitglieder eines Kreisjugendplenums das passive Wahlrecht übertragen werden
  • Sympathisant_in im Sinne dieser Satzung ist, wer das 35.Lebensjahr nicht vollendet hat, kein Mitglied einer konkurrierenden Partei von DIE LINKE. ist, seinen Lebensmittelpunkt im Erzgebirgskreis oder im Umland hat und aktiv im Jugendverband mitarbeitet

 

§ 6 Gleichstellung

 

  • Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder ist ein Grundprinzip des Jugendverbandes
  • Bei Wahlen innerhalb des Jugendverbandes zu Gremien und Organen ist grundsätzlich ein mindestens fünfzigprozentiger Frauenanteil* zu gewährleisten, außer bei der Wahl zum Arbeitskreis, welcher als Zentralkomiteesersatz fungiert. Abweichungen von diesem Grundsatz, welche im Regelfall vermieden werden sollten, bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit von Zweidrittel des Kreisjugendplenums
  • Frauen* haben das Recht, innerhalb des Verbandes eigene Strukturen aufzubauen und Frauen, Lesben- ,Trans-, Interplena* durchzuführen. Um ein Frauen-, Lesben- ,Trans-, Interplenum durchzuführen, bedarf dies ¼ der Stimmen der anwesenden weiblichen* Mitglieder
  • Die Mehrheit der Menschen eines Frauen-, Lesben-, Trans-, Interplenums der jeweiligen Versammlung kann ein Frauenveto* einlegen. Dieses Veto hat einmalig aufschiebenden Charakter und führt zu einer erneuten Verhandlung des Sachverhaltes

* Frauen meint alle Geschlechter dieser Welt, außer Männer

 

§ 7 Gliederungen des Kreisverbandes

 

(1) Basisgruppen

  1. Basisgruppen können ab einer Stärke von drei aktiven Mitgliedern gebildet werden. Diese ordnen sich einer Region oder einem Kreisverband zu. Sie sind unter anderem für die inhaltliche Arbeit im Kreisverband zuständig.
  2. Die Organisation, z.B. Regelmäßigkeit der Treffen, der Basisgruppe liegt in deren Eigenverantwortung
  3. Inhaltliche und aktionelle Ideen zu erarbeiten, sowie deren Umsetzung und Beschlüsse im Gebiet der Basisgruppe sind hauptsächlich Aufgabe der Basisgruppe. Das Kreisjugendplenum kann diese Aufgaben ebenfalls wahrnehmen
  4. Die Basisgruppe hat ein Vetorecht, welches mit der Hälfte der Mitglieder und Sympathisant_innen dieser beschlossen werden muss, gegenüber dem Kreisjugendplenum bei Entscheidungen, die ausschließlich sie betreffen. Das Vetorecht hat eine einmalig aufschiebende Wirkung des Beschlusses und führt zur erneuten Behandlung des Beschlusses durch das Kreisjugendplenum unter Berücksichtigung der Einwände der Basisgruppe.

 

§ 8 Organe des Kreisverbandes

 

  • Kreisjugendplenum
  1. Das Kreisjugendplenum (im folgenden KJP genannt) ist das höchste Organ des Kreisverbandes und tritt mindestens einmal pro Halbjahr auf Beschluss des/der Jugendkoordinators/Jugendkoordinatorin oder Arbeitskreises / Zentralkomiteees nach Absprache mit den Basisgruppen, zusammen. Sie berät und beschließt über die grundlegenden politischen, strukturellen und organisatorischen Fragen des Kreisverbandes.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder_innen und Sympathisant_innen nach § 4 und §5 dieser Satzung.
  3. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über:
  • die grundsätzlichen, politischen und organisatorischen Konzepte und Grundsätze zur regionalen Arbeit
  • das politische Selbstverständnis des Kreisverbandes
  • die Satzung und satzungsändernde Anträge
  • die Wahl und Abwahl der Kandidat_innen des Arbeitskreises / Zentralkomiteees
  • die Wahl der 2 Kandidat_innen des Koordinierungsrates des Landesverbandes Linksjugend [’solid] Sachsen
  • die Einrichtung und Auflösung eines Postens, sowie die Wahl der/des Jugendkoordinator_in der Linksjugend [’solid] Erzgebirge
  • das Eingreifen in politische und innerparteiliche Diskussionen des Kreisverbandes der Partei Die Linke. Erzgebirge und deren inhaltliche Begleitung
  • die Richtlinien zum Umgang mit Finanzen
  • die Wahl des/der Finanzverantwortlichen
  • die Verwendung der finanziellen Mittel des Jugendverbandes
  1. KJP- Beschlüsse stehen über Basisgruppenbeschlüssen.
  2. Das KJP kann sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäfts- und Wahlordnung geben
  3. Das KJP muss mit einer Frist von zwei Wochen, der Angabe der vorläufigen Tagesordnung und der Mitteilung von eventuellen satzungsändernden Anträgen einberufen werden. Das KJP ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Für den Fall, dass nicht ordnungsgemäß einladen wurde, wird das KJP erneut unter Angabe der gleichen Tagesordnung einberufen
  4. Zu Beginn der Tagung ist eine Protokollführung zu bestimmen, die ein Beschlussprotokoll der Tagung anfertigt. Die Beschlüsse sind den Mitglieder_innen und Sympathisant_innen innerhalb von 14 Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
  5. Sondersitzungen werden einberufen durch den Arbeitskreis / Zentralkomitee aus wichtigem Grund mit einer 2/3 Mehrheit, durch Verlangen einer Basisgruppe oder durch 1/5 der aktiven Mitglieder_innen und Sympathisant_innen.
  • Jugendkoordinator_in
  1. Die/Der Jugendkoordinator_in ist verantwortlich für die Planung, Koordinierung und Organisation der anfallenden Arbeit im Jugendverband.
  1. In dieser Tätigkeit hat er/sie sich eng mit dem KJP, den Basisgruppen und dem/der Jugendpolitischen Sprecher*in der Partei DIE LINKE. Erzgebirge abzustimmen
  2. Es kann durch mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder_innen des Kreisverbandes ein Misstrauensvotum ausgesprochen werden. Dies führt zur Neuwahl des/der Jugendkoordinator_in

 

  • Arbeitskreis / Zentralkomitee
  1. Das Zentralkomitee der Linksjugend [’solid] Erzgebirge ist immer quotiert zu wählen und der Bildung eines Arbeitskreises stets vorzuziehen.
  1. Der Arbeitskreis bzw. das Zentralkomitee kann im Rahmen dieser Satzung dem/der Jugendpolitischen Sprecher_in weitere Rechte übertragen und diese wieder entziehen.
  2. Das  Zentralkomitee / Arbeitskreis ist das höchste Organ des Jugendkreisverbandes zwischen den Kreisjugendplena.
  3. Das Zentralkomitee / Arbeitskreis ist verantwortlich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die Umsetzung der Beschlüsse der Kreisjugendplena, hält den Geschäftsbetrieb aufrecht, führt die Gesamtmitgliederdatei und koordiniert die Arbeit der Basisgruppen im Kreisverband
  4. Das Zentralkomitee / Arbeitskreis kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt die weitere Aufgabenverteilung unter sich
  5. Alle Mitglieder des Zentralkomiteees / Arbeitskreises sind politisch und in der Geschäftsführung gleichberechtigt.
  6. Mitglieder im Zentralkomitee / Arbeitskreis dürfen in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei die Linke stehen
  7. Das Zentralkomitee / Arbeitskreis wird für die Dauer von zwei Jahren oder bis zu seiner Neuwahl gewählt. Eine Neuwahl kann durch ein Misstrauensvotum von mindestens der Hälfte der aktiven Mitglieder des Kreisverbandes erzwungen werden oder ist durch den Rücktritt bzw. die Abwahl von Mitgliedern des Gremiums notwendig.
  8. Das Zentralkomitee / Arbeitskreis muss auf Nachfrage von mindestens 1/5 der aktiven Mitglieder_innen und Sympathisant_innen des Kreisverbandes dem KJP Rechenschaft über seine eigene Arbeit oder den angefragten Sachverhalt ablegen. Unabhängig davon hat es/er einen jährlichen Rechenschaftsbericht gegenüber dem KJP abzulegen
  9. Mitglieder des Zentralkomiteees / Arbeitskreises können von dem KJP von mehr als der Hälfte der Mitglieder_innen und Sympathisant_innen abgewählt werden.
  10. Kann das/der Zentralkomitee / Arbeitskreis aufgrund fehlender Kandidaturen nicht besetzt werden, ist in jedem Fall der Posten eine(s)_r Jugendkoordinator_in einzurichten
  • Finanzverantwortliche_r
  1. Die/Der Finanzverantwortliche_r hat die Aufgabe den Haushalt des Jugendverbandes zu organisieren und Einnahmen und Ausgaben zu verwalten.
  1. Bei ungerechtfertigt hohen Ausgaben Seitens des Zentralkomiteees / Arbeitskreises, dem KJP oder der Basisgruppen kann die/der Finanzverantwortliche einen Ausgabenstopp verhängen. Der Ausgabenstopp kann durch das KJP mit einfacher Mehrheit, den/der Finanzverantwortlichen selbst und durch den JuPo in Abstimmung mit dem/der Finanzverantwortlichen wieder aufgehoben werden
  2. Die/Der Finanzverantwortliche hat im Regelfall auf einen ausgeglichenen Haushalt zu achten
  3. Er/Sie hat mindestens einmal pro Jahr Rechenschaft über den Haushalt gegenüber dem KJP abzulegen
  4. Er/Sie kann Richtlinien zum Umgang mit Finanzen aufstellen. Diese bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des KJP
  • Alle in § 8 behandelten Posten und Gremien haben eine Amtszeitsbegrenzung von zwei Jahren

 

§ 9 Beschlussfassung und Wahlen

 

  • Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wenn möglich wird eine Konsenslösung angestrebt
  • Wahlen werden geheim durchgeführt.
  • Gewählt ist, wer mehr als fünfzig Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bleiben bei einem ersten Wahlgang Plätze vakant (unbesetzt), weil nicht genügend Kandidat_innen die erforderliche Mehrheit erreichen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem in der Reihenfolge der Stimmenanteile höchstens doppelt so viele Kandidat_innen antreten, wie noch Mandate zu vergeben sind. In einem notfalls erforderlichen dritten Wahlgang treten die verbliebenen Kandidat_innen aus dem zweiten Wahlgang an. Bei Stimmengleichheit innerhalb eines der Wahlgänge erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 10 Fördermitgliedschaft

 

Fördermitglieder unterstützen den Jugendverband durch einen Förderbeitrag von mindestens zwei Euro im Monat. Daraus erwachsen ihnen keine Rechte und Pflichten gemäß § 5 dieser Satzung. Sie haben das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Jugendverbandes zu informieren.

 

§ 11 Satzungsänderungen, Verschmelzung und Auflösung

 

  • Das KJP beschließt mit der Mehrheit von 2/3 der aktiven Mitglieder des Kreisverbandes über die Änderung der Satzung, sowie über Beschlüsse zur Auflösung oder zur Verschmelzung des Jugendverbandes
  • Sollte das KJP, die den Satzungsänderungs-, Verschmelzungs- oder Auflösungsbeschluss zu fassen hat, nicht beschlussfähig sein, wird erneut unter Angabe der gleichen Tagesordnung eingeladen. Der Beschluss kann dann mit 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst werden
  • Satzungsändernde Anträge können von jedem aktiven Mitglied gestellt werden und sind dem Zentralkomitee / Arbeitskreis bzw. der/dem Jugendkoordinator_in bis Beschluss der Tagesordnung für das kommende KJP mitzuteilen.

 

§ 12 Geltungsbereichs

 

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten ausschließlich für die Linksjugend [’solid] Erzgebirge. Des Weiteren gelten für die Linksjugend [’solid] Erzgebirge die Bestimmungen der Linksjugend [’solid] Sachsen und des Bundesverbandes Linksjugend [’solid], wobei im Kreisverband stets die eigene Satzung Vorrang hat.

 

Die Schreibweise ***_innen steht für alle denkbaren Gender und Geschlechter dieser und anderer Welten.